§ 14
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium.
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