§ 13
Anerkennung und Berechnung bei Nichtwohngebäuden
(1) Die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien nach § 5 kann bei Nichtwohngebäuden im Einzelfall berechnet oder nach Maßgabe des § 14 pauschaliert werden. Die Erfüllung durch Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz ist nach Maßgabe des § 15 möglich. Der Einsatz von Einzelraumfeuerungen wird nicht anerkannt. Die Erfüllung durch die Ersatzmaßnahmen Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz, Photovoltaik, Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung ist gemäß § 17 möglich.
(2) Die Anerkennung des Sanierungsfahrplans richtet sich bei Nichtwohngebäuden nach § 16.
(3) Die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen untereinander und mit Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz ist nur gemäß § 18 möglich.
Fußnoten
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