§ 12
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßige Wahl zur Regionalversammlung stattfindet. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung der Regionalversammlung vom bisherigen Verbandsvorsitzenden unverzüglich nach Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung führt die bisherige Regionalversammlung die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung aufgeschoben werden können, bleiben der neugewählten Regionalversammlung vorbehalten.
(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs. 1
des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten der auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugewählten Regionalversammlung, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3
des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder der Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.
(4) Für das Ausscheiden aus der Regionalversammlung, das Nachrücken oder eine Ergänzungswahl gilt § 25 Abs. 1 und 3
der Landkreisordnung entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Regionalversammlung ein, scheidet er im Lauf der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach. Für die Folgen des Verbots einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei oder einer Wählervereinigung gilt § 25a
der Landkreisordnung entsprechend.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 12 GVRS wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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