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Amtliche Abkürzung:ErgThG
Fassung vom:25.05.1976 Fassungen
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2124-12
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
Ergotherapeutengesetz
§ 8
(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
1.
eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",
2.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
3.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".
(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.
(3) (gegenstandslos)
(4) (gegenstandslos)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 8 Abs. 3 u. 4: Zeitlich überholt

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