§ 14
Pauschalierte Erfüllung mit Solarthermie bei Nichtwohngebäuden
Wenn keine Berechnung im Einzelfall erfolgt, gilt die Pflicht nach § 4 Absatz 1 bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie durch verglaste Flachkollektoren oder Röhrenkollektoren als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche betrieben werden. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-ErnW%C3%A4rmeGBW2015pP14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=ErnW%C3%A4rmeG+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true