§ 13
Rechtsstellung
(1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften und § 35
Abs. 7
Satz 3
des
Landesplanungsgesetzes entsprechend. Im übrigen findet § 18
Abs. 1
Nr. 4
und
Abs. 2
Nr. 1
der
Gemeindeordnung keine Anwendung, wenn die Entscheidung wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des Verbands eine Gemeinde oder einen Landkreis in der Region Stuttgart betrifft oder wenn die Entscheidung gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden oder Landkreise betrifft, die nach gleichen Grundsätzen für die betroffenen Gemeinden oder Landkreise festgesetzt werden.
(2) Der Vorsitzende der Regionalversammlung verpflichtet die Mitglieder in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten, nachdem er zuvor von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied verpflichtet worden ist.
(3) § 26 Abs. 2 bis 5
der Landkreisordnung findet entsprechende Anwendung.
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