Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999;
Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999
BMF vom 18.10.1999 (BStBl I S. 896)
IV C 3-InvZ 1220-9/99
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Bemessungsgrundlage
der Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 bei einer zu eigenen
Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder eigenen Eigentumswohnung
wie folgt Stellung:
Nach § 4 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage in Höhe von
15 v.H. für nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005
1) vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten
an einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus
oder Eigentumswohnung gezahlt. Bemessungsgrundlage der Investitionszulage
sind die Zahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr für begünstigte
Modernisierungsarbeiten abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000 DM
2) (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) geleistet werden. Die nach Abzug
des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs.2 Satz
2 Nr. 3 InvZulG 1999 insgesamt auf 40.000 DM 3) begrenzt. Der Förderhöchstbetrag
bezieht sich auf die jeweiligen Aufwendungen für eine Wohnung. Dementsprechend
ist auch für jede Wohnung ein Selbstbehalt von 5.000 DM 2) abzuziehen.
Beispiel:
A ist Eigentümer eines 1985 erbauten Einfamilienhauses in
Erfurt, das er selbst bewohnt. In den Jahren 1999 und 2000 nimmt
er an dem Haus Modernisierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand
von 30.000 DM bzw. 25.000 DM vor.
Begünstigte Modernisierungsaufwendungen im Jahr 1999
Aufwendungen 30.000 DM
./. Selbstbehalt 5.000 DM
Bemessungsgrundlage 1999 25.000 DM
A kann für 1999 eine Investitionszulage in Höhe von 3.750 DM
(15 v.H. von 25.000 DM) beanspruchen.
Begünstigte Modernisierungsaufwendungen im Jahr 2000
Aufwendungen 25.000 DM
./. Selbstbehalt 5.000 DM
20.000 DM
Bemessungsgrundlage (40.000 DM - 25.000 DM) 15.000 DM
In die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 2000 gehen
nur 15.000 DM ein, weil A von dem Förderhöchstbetrag von
40.000 DM 1999 bereits 25.000 DM ausgeschöpft hat.
Für das Jahr 2000 kann A eine Investitionszulage in Höhe von
2.250 DM (15 v.H. von 15.000 DM) beanspruchen.
Bei Miteigentümern einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung
ist der Selbstbehalt wie der Förderhöchstbetrag entsprechend den Miteigentumsanteilen
aufzuteilen. Bewohnt ein Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses
eine Wohnung alleine, ist eine anteilige Kürzung des Förderhöchstbetrags
und des Selbstbehalts nicht vorzunehmen, wenn der Wert der zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung den Wert des Miteigentumsanteils nicht
übersteigt (vgl. Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998 - BStBl I
S. 190). Übersteigt der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung den Wert des Miteigentumsanteils, ist der Förderhöchstbetrag
und der Selbstbehalt im Verhältnis des Werts des Miteigentumsanteils
zum Wert der Wohnung zu kürzen.
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1) Nach dem StÄndG 2001: 1.1.2002.
2) Ab Kalenderjahr 2002: 2.556 EUR.
3) Ab Kalenderjahr 2002: 20.452 EUR.
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