Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer
Schadensereignisse in der Forstwirtschaft
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)
vom 26.8.1985 (BGBl. I S. 1757, BStBl I S. 592)
zuletzt geändert durch Artikel 203 der Siebenten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001
(BGBl. I S. 2785),
§ 1
Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen
Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte,
Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit
dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des
Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden,
die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere
Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfraß
oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzungen),
erforderlich werden.
(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung durch Kalamitätsnutzungen
im Sinne des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe
der Kalamitätsnutzung
1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich
mindestens 25 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe
voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert des ungekürzten
Einschlagungsprogramms des Bundesgebietes oder
2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen voraussichtlich
mindestens 45 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe
voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert des ungekürzten
Einschlagsprogramms dieses Landes und
b) im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich
mindestens 20 vom Hundert oder bei der betreffenden
Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert
des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes
erreicht.
(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forstwirtschaftsjahr
(1. Oktober bis 30. September), in dem die Kalamitätsnutzungen erforderlich
werden, sowie für das darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet
werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Forstwirtschaftsjahr ist
zulässig, falls die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 weiterhin
vorliegen.
(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf durch eine
Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert
des Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(Hiebsatz) beschränkt werden.
(5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
können in der Rechtsverordnung von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen
werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur
unerheblich beeinflußt. Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag
einzelner Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung befreien, wenn
diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.
§ 2
Beschränkung der Holzeinfuhr
Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der ersten Bearbeitungsstufe
kann, soweit es mit dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vereinbar ist, auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes auch zur Wahrnehmung
der durch § 1 Abs. 1 geschützten Belange beschränkt werden, wenn der
Erfolg einer Einschlagsbeschränkung ohne die Einfuhrbeschränkung erheblich
gefährdet würde und eine solche Gefährdung im Interesse der Allgemeinheit
abgewendet werden muß oder wenn nach einem bundesweiten Großschaden
eine Einschlagsbeschränkung angesichts der Schwere der Störung auf
dem Rohholzmarkt wirkungslos wäre.
§ 3
Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines
betrieblichen Ausgleichsfonds
(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen
der nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn
der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Satz 1 gilt entsprechend für natürliche Personen, Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, bei denen Einkünfte aus
dem Betrieb von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
zu behandeln sind. Die Rücklage darf 100 vom Hundert, die jährliche
Zuführung zur Rücklage 25 vom Hundert der im Durchschnitt der vorangegangenen
drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht
übersteigen. Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatzmäßige Einnahme
ab, so bleibt dies ohne Wirkung auf die zulässige Höhe einer bereits
gebildeten Rücklage.
(2) Eine Rücklage nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn mindestens
in gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird.
Die Gelder für den Fonds müssen auf ein besonderes Konto bei einem
Kreditinstitut eingezahlt worden sein. Sie können auch für den Erwerb
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen,
die vom Bund, von den Ländern und Gemeinden oder von anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben oder die mit staatlicher
Genehmigung in Verkehr gebracht werden, verwendet werden, wenn diese
Wertpapiere in das Depot eines Kreditinstituts gegeben werden.
(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch genommen werden
1. zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten
Erlöse;
2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen;
3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz;
4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von
Schadensflächen und die nachfolgende Waldpflege;
5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch höhere
Gewalt verursachten Schäden an Wegen und sonstigen
Betriebsvorrichtungen.
(4) Die Rücklage ist in Höhe der in Anspruch genommenen Fondsmittel
zum Ende des Wirtschaftsjahres der Inanspruchnahme gewinnerhöhend
aufzulösen. Wird der Fonds ganz oder zum Teil zu anderen als den in
Absatz 3 bezeichneten Zwecken in Anspruch genommen, so wird außerdem
ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von
10 vom Hundert des Teils der aufgelösten Rücklage erhoben, der nicht
auf die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke entfällt.
(5) Die Rücklage nach Absatz 1 ist bei der Berechnung der in
§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung bezeichneten Grenze nicht zu
berücksichtigen.
§ 4
Pauschsatz für Betriebsausgaben
(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und die nicht
zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr
einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben
einen Pauschsatz von 90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holznutzungen
absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt
65 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs.
5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig
die Einschlagsbeschränkung befolgen.
§ 4a
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen
bei der Forstwirtschaft
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen
der nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn
der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von einer Aktivierung
eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise
absehen.
§ 5
Sonstige steuerliche Maßnahmen
(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung gilt für
jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs.
3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und
im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche
in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich
so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung
mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
Übervorräte bei der Holzwirtschaft
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, können den Mehrbestand an
1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs,
2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.11, 44.13,
44.15 und 44.18 des Zolltarifs und
3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zolltarifs
an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für den eine
Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 angeordnet ist, statt mit
dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden
Wert mit einem um 50 vom Hundert niedrigeren Wert ansetzen. Anstelle
eines Bilanzstichtages innerhalb des Zeitraums einer Einschlagsbeschränkung
kann Satz 1 auch auf den ersten Bilanzstichtag nach Ablauf der Einschlagsbeschränkung
angewendet werden. Der niedrigere Wertansatz ist nur zulässig für
Wirtschaftsgüter, die aus im Inland erzeugtem Holz bestehen.
(2) Mehrbestand ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an
Holz oder Holzwaren im Sinne des Absatzes 1 gegenüber den durchschnittlichen
Beständen an diesen Waren an den letzten drei vorangegangenen Bilanzstichtagen,
die nach Abzug etwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener
mengenmäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die mengenmäßigen Bestandsänderungen
an Bilanzstichtagen gegenüber den durchschnittlichen Beständen an
den letzten drei vorangegangen Bilanzstichtagen sind dabei für die
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Wirtschaftsgüter getrennt
zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminderungen ist in der Weise durchzuführen,
daß bei den Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind, die dem
Wert der Bestandsminderungen entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter
mit dem Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag zu bewerten.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
Durchführungsvorschriften
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
überwachen.
(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften
beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstücke
und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-
und Betriebszeiten zu betreten und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt
zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in
geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr.
1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark (bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro), im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark (bis zu zweitausendfünfhundert Euro) geahndet werden.
§ 11a
Übergangsvorschrift
Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden
Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1984 enden.
§ 12
aufgehoben
§ 13
(Inkrafttreten)