Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und
energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)
vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3085)
- Auszug -
§ 19
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und
die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet
ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung
nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen
1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der
Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15 und § 16 Abs. 2 dieser Verordnung
treten am Tage nach der Verknüpfung in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am 1. Februar 2002 in Kraft.
(2) Am 1. Februar 2002 treten die Wärmeschutzverordnung vom 16.
August 1994 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Artikel 350 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und die
Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 349 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
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