§ 14
Geschäftsgang
(1) Die Regionalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29
der Landkreisordnung gilt entsprechend.
(2) Für die Verhandlungen der Regionalversammlung, insbesondere für die Beschlußfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben des Vorsitzenden und für die Niederschriften gelten § 33 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 35 bis 38
der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Bürgermeisters vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.
(3) Der Regionaldirektor nimmt an den Sitzungen der Regionalversammlung mit beratender Stimme teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Er kann sonstige Bedienstete des Verbands hinzuziehen.
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