§ 17
Vorläufiger Schutz
Die höhere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen, mit deren Eintragung als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch zu rechnen ist, vorläufig als eingetragen gelten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Eintragung nicht binnen eines Monats eingeleitet und spätestens nach sechs Monaten bewirkt wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
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