§ 20
Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
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