Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
Red. Anm.: Beachte die Übergangsregelung in Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735):
”Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen nach § 22 Absätze 2 und 3
, § 23a Absatz 6
sowie § 40 Absatz 1
der bisherigen Fassung des Polizeigesetzes, deren Durchführung sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus erstreckt, bedürfen keiner nachträglichen gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 48
Absatz 3, § 49
Absatz 4 sowie § 55
Absatz 1 in Verbindung mit § 53
Absatz 2 PolG.”
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