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Amtliche Abkürzung:RDG
Fassung vom:22.12.2020
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-20
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 13d Vergütung der Rentenberater
(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden.
(3) Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 13a bis 13d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.10.2021

§ 13d RDG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 13d RDG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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