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Amtliche Abkürzung:BeschV
Fassung vom:27.07.2015 Fassungen
Gültig ab:01.08.2015
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-7
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Beschäftigungsverordnung
§ 17 Betriebliche Weiterbildung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 17: IdF d. Art. 8 Nr. 4 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015

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§ 17 BeschV wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 17 BeschV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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