§ 19
Zulassungsvoraussetzung, Form der Prüfung,
Anmeldenoten
(1) Zur Zusatzprüfung werden die Schüler der Abschlussklassen zugelassen, die an der Berufsschulabschlussprüfung teilnehmen und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht haben, sowie die übrigen in § 10 Abs. 1 genannten Schüler.
(2) In mindestens einem der Fächer des Zusatzunterrichts ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung kann nach Festlegung der Schule durch einen mündlichen und/oder praktischen Teil ersetzt oder ergänzt werden. Die schriftliche Prüfung muss mindestens 60 Minuten betragen und darf in der Regel 150 Minuten nicht überschreiten.
(3) In den Fächern zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sind Anmeldenoten in Form ganzer Noten zu bilden, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind den Schülern fünf Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen.
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