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Amtliche Abkürzung:GVRS
Fassung vom:11.02.2020 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2805-1
Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
(GVRS)
Vom 7. Februar 1994*

§ 17
Regionaldirektor

(1) Der Regionaldirektor wird von der Regionalversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Wird die Wahl des Regionaldirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Regionaldirektor führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Regionaldirektors weiter; sein Dienstverhältnis besteht solange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Regionaldirektor

1.

vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Verband schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,

2.

des Dienstes vorläufig enthoben ist oder

3.

wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist.

(3) Der Verbandsvorsitzende vereidigt den Regionaldirektor in öffentlicher Sitzung im Namen der Regionalversammlung.

(4) Der Regionaldirektor vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Regionalversammlung und der Ausschüsse. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Regionalversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Regionaldirektor ist durch Satzung zu regeln. Die Regionalversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 15 Abs. 2), auch nicht dem Regionaldirektor übertragen.

(5) Der Regionaldirektor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Verbands. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Der Regionaldirektor muß Beschlüssen der Regionalversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Verbandvorsitzende hat unter Angabe der Widerspruchsgründe unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Regionaldirektors der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat die Regionalversammlung zu entscheiden.

(8) In dringenden Angelegenheiten der Regionalversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Regionalversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Regionaldirektor im Benehmen mit dem Verbandsvorsitzenden anstelle der Regionalversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist den Mitgliedern der Regionalversammlung unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

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*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92)

 


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