- 5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.5.2
Die anerkannten Träger des FSJ können bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro je tatsächlich tätigen Freiwilligen oder tätige Freiwillige erhalten. Der Zuschuss wird für einen vereinbarten Dienst mit einer Dauer von mindestens sechs Monate gewährt.
- 5.5.3
Landes- und Bundeszuschüsse dürfen zusammen maximal 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
- 5.5.4
Die Gesamtfinanzierung des FSJ muss gesichert sein. Der Eigenanteil der Träger kann aus Mitteln der jeweiligen Einsatzstellen der Freiwilligen aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.