§ 22
Befreiung
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 und 19 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 19 und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20 c befreit.
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