§ 15
Lehrverpflichtung; Lehrkapazität*
(1) Die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, das aus Universitätsmitteln finanziert wird, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden und ausschließlich Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen, unterliegen vorbehaltlich des Absatzes 3 keiner Lehrverpflichtung nach den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; sie haben jedoch das Recht zur Lehre im Rahmen ihres Anstellungsstatus und ihrer Funktions- oder Dienstaufgabenbeschreibung. Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden, sieht die Funktionsbeschreibung vor, dass sie zwei Semesterwochenstunden Lehre in entsprechender Anwendung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 4. Februar 2014 zum Bericht »Gemeinsame Berufung von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen« als Dienstaufgabe erbringen. Über den dort vereinbarten Umfang von zwei Semesterwochenstunden hinaus wird Lehre nicht aus Großforschungsmitteln vergütet. Solche Lehre kann auch nicht aus Universitätsaufgabenmitteln vergütet werden, es sei denn ihre Erbringung war zuvor mit der zuständigen KIT-Fakultät abgestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 dient Lehre, die Personen nach den vorstehenden Sätzen erbringen, der Verbesserung der Betreuungsrelation (Zusatzlehre) und bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(3) Der Vorstand des KIT kann Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern am KIT nach Absatz 1 die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Großforschung angemessen reduzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer am KIT nach Absatz 2 zum Ausgleich der Reduktion eine entsprechende Lehrverpflichtung als Dienstaufgabe übernimmt (Ausgleichslehre); solche Reduktionen sind personenbezogen und nachvollziehbar zu dokumentieren, ebenso, wer in welchem Umfang die Ausgleichslehre erbringt. Ausgleichslehre fließt in die Berechnung der Aufnahmekapazität ein. Der Ausgleich darf nur innerhalb derselben Personalkategorie stattfinden. Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT, die unter Absatz 1 fallen, entsprechend.
(4) Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden, können zur persönlichen Qualifizierung außerhalb ihrer Tätigkeit in der Großforschung nach Abstimmung mit der zuständigen KIT-Fakultät an der Lehre mitwirken; diese Lehre wird weder aus Universitäts- noch aus Großforschungsmitteln vergütet. Lehre nach diesem Absatz gilt als Zusatzlehre und bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 15 KITG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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