Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Inhalt
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:VVPSchG
Fassung vom:01.07.2004 Fassungen
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207
Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971

22. Zur Berechnung des Zuschusses nach §§ 17 und 18 PSchG

(1) Für den in § 17 Absatz 2 und 3 PSchG genannten Ersatz ist der oberen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen, daß Befreiung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verfassung für Baden-Württemberg gewährt wird.

(2) Richtzahl im Sinne von § 18 Absatz 1 PSchG ist die für die entsprechende Klassenstufe der öffentlichen Schulen festgelegte Schülerhöchstzahl.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PrSchulGVsBWV4G27&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm