§ 24
Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die zur Durchführung der §§ 3, 6 bis 8 und 15 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit den Ministerien und der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie.
(2) Die Anforderungen an das behördenspezifische Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit nach § 16 Absatz 2 und die IT-Standards des Landes nach § 21 Nummer 1 erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem IT-Rat Baden-Württemberg durch Verwaltungsvorschrift.
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