§ 20d
Anforderungen an die Werbung für die
Wettvermittlungsstellen und die Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen
(1) Eine Wettvermittlungsstelle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Werbung für eine Wettvermittlungsstelle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Tageslicht einfällt und ein Einblick in die Wettvermittlungsstelle von außen möglich ist, es sei denn, dies ist aufgrund der räumlichen Lage der Wettvermittlungsstelle von vornherein ausgeschlossen. Das Anbringen von Sichtschutz, beispielsweise durch Verkleben der Glasflächen, ist verboten.
(4) In einer Wettvermittlungsstelle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Platz aus eingesehen werden können.
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