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Amtliche Abkürzung:PSchG
Fassung vom:01.01.1990
Gültig ab:01.01.1990
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207-2
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulgesetz - PSchG)
in der Fassung vom 1. Januar 1990

§ 22

Schulaufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.

§ 22 PSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 22 PSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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