Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Es können bis zu vier Personen zusammen geprüft werden.
(2) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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