Art. 25
Die Anzahl der Stücke in den einzelnen Haufen der Wanderherden darf 300 Thiere nicht übersteigen.
Die nach Art. 84 für Ueberschreitung der Normalzahl von Schafen zu verhängende Strafe fällt der Kasse derjenigen Gemeinde zu, wo die Ueberzahl betreten wird.
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