Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
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