§ 20f
Sperrzeit und Feiertagsruhe
(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
(2) Für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
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