Art. 27
Eine von einer nichtwürttembergischen Polizeibehörde ausgestellte Wanderurkunde wird für das Wandern mit einer Schafherde in Württemberg nicht als giltig angesehen, vielmehr hat sich der Führer einer nach Württemberg einziehenden Wanderherde in der ersten württembergischen Gemeinde, durch welche er kommt, vom Ortsvorsteher eine Wanderurkunde nach Maßgabe der im gegenwärtigen Gesetz gegebenen Vorschriften ausstellen zu lassen.
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