§ 29[1]
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49
Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig
- 1.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches belegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht oder
- 2.
entgegen § 8 dieser Verordnung Rebflächen beregnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50
Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Wiederbepflanzung vornimmt,
- 2.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 dieser Verordnung Übermengen abgibt oder Einzelnachweise entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 bis 5 nicht oder nicht richtig führt, nicht vorlegt oder aufbewahrt,
- 3.
entgegen § 23 dieser Verordnung die Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,
- 4.
entgegen § 26 dieser Verordnung die Meldung über die Verwendung und Verwertung der Übermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,
- 5.
entgegen § 27 dieser Verordnung eine unrichtige Flächenangabe zur Weinbaukartei meldet.
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