Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 31
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Die nach §§ 27 und 29 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:
- 1.
praktischer Fall
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dreifach,
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- 2.
schriftliche Prüfungsfächer
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- a)
Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen
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vierfach,
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- b)
Flurneuordnung und Landentwicklung
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vierfach,
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- c)
Landesvermessung und Geobasisinformationen
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zweifach,
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- d)
Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung
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zweifach,
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- e)
Verwaltung und Recht
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zweifach,
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- 3.
mündliche Prüfungsfächer
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je einfach.
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Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl).
(2) Die Staatsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.
(3) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Nach § 30 wird anhand der Endpunktzahl die Prüfungsnote ermittelt.
(4) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihr oder ihm dieses bekannt.
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