Art. 28
Der Führer einer Wanderschafherde ist verbunden, seine Wanderurkunde auf Verlangen jedem Markungsinhaber, Feldschützen, Forstschutzdiener, Polizeidiener oder Landjäger zur Einsichtnahme vorzuzeigen, welch letztere ebenfalls das Recht und die Pflicht haben, die Einhaltung der für das Wandern der Schafherden in gegenwärtigem Gesetz gegebenen Vorschriften zu kontroliren und Verfehlungen anzuzeigen.
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