§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten
- 1.
die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 59) geändert worden ist,
- 2.
die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts und zur Zulassung der Herstellung von Tresterwein (Haustrunk) vom 28. Mai 1974 (GBl. S. 226), die durch Verordnung vom 13. September 1994 (GBl. S. 488) geändert worden ist und
- 3.
die Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Weingesetz zur Erteilung von Prüfungsnummern für Qualitätsschaumwein und Qualitätsbranntwein aus Wein vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 168)
außer Kraft.
(2) §§ 28 und 29 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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