§ 27
Verordnungsermächtigung
Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den §§ 14, 20 und 23 bis 25 regeln, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung von Aufgaben auf die Sonderabfallagentur ist nur zulässig, wenn ein Sachzusammenhang mit den der Sonderabfallagentur obliegenden Aufgaben besteht.
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