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Amtliche Abkürzung:StVollzG
Fassung vom:16.03.1976
Gültig ab:01.01.1977
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-9-1
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafvollzugsgesetz
§ 3 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

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