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Bundeswahlgesetz § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: - 1.
die Ländergrenzen sind einzuhalten. - 2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. - 3.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. - 4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. - 5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer ( § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge. (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend. (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. Fußnoten
§ 3 Abs. 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 15.11.1996 I 1712 iVm Bek. v. 13.11.1998 I 3431 mWv 26.10.1998
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008
§ 3 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 11 Nr. 2 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 3 Abs. 2: Früher Abs. 1 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 15.11.1996 I 1712 iVm Bek. v. 13.11.1998 I 3431 mWv 26.10.1998
§ 3 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 15.11.1996 I 1712 iVm Bek. v. 13.11.1998 I 3431 mWv 26.10.1998
§ 3 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008
§ 3 Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d G v. 15.11.1996 I 1712 iVm Bek. v. 13.11.1998 I 3431 mWv 26.10.1998
§ 3 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 9 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 3 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.5.2016 I 1062 mWv 10.5.2016 u. idF d. Art. 9 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 3 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 9 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 3 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d G v. 15.11.1996 I 1712 iVm Bek. v. 13.11.1998 I 3431 mWv 26.10.1998
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 3 BWahlG, vom 03.05.2016, gültig ab 10.05.2016 bis 26.06.2020§ 3 BWahlG, vom 17.03.2008, gültig ab 21.03.2008 bis 09.05.2016§ 3 BWahlG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 20.03.2008§ 3 BWahlG, vom 20.06.2002, gültig ab 01.01.2003 bis (gegenstandslos)§ 3 BWahlG, vom 15.11.1996, gültig ab 26.10.1998 bis 31.12.2004§ 3 BWahlG, vom 21.07.1993, gültig ab 28.07.1993 bis (gegenstandslos)§ 3 BWahlG, vom 23.07.1993, gültig ab 28.07.1993 bis 25.10.1998§ 3 BWahlG, vom 21.09.1990, gültig ab 11.10.1990 bis 27.07.1993§ 3 BWahlG, vom 20.12.1988, gültig ab 29.12.1988 bis 10.10.1990§ 3 BWahlG, vom 20.07.1979, gültig ab 28.07.1979 bis 28.12.1988 § 3 BWahlG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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