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Amtliche Abkürzung:EGStGB
Fassung vom:24.03.1997 Fassungen
Gültig ab:01.04.1997
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 450-16
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
 
Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Art. 293: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 13.4.1986 I 393 mWv 1.5.1986
Art. 293 Überschrift: IdF d. Art. 42 Nr. 1 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.4.1997
Art. 293 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 6 G v. 15.7.1992 I 1302 mWv 22.9.1992
Art. 293 Abs. 3: IdF d. Art. 42 Nr. 2 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.4.1997

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