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(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten: - 1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, - 2.
die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims, - 3.
die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, - 4.
die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen, - 5.
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte, - 6.
die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims, - 7.
einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt werden, - 8.
die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, - 9.
die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, - 10.
die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, - 11.
ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge, - 12.
die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie - 13.
die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen. (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden. Fußnoten
§ 12: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: IdF d. Art. 17 Nr. 3 G v. 27.12.2003 I 3022 mWv 1.1.2005
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 12 HeimG, vom 05.11.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 12 HeimG, vom 05.11.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2004§ 12 HeimG, vom 03.02.1997, gültig ab 13.02.1997 bis 31.12.2001§ 12 HeimG, vom 23.07.1996, gültig ab 01.08.1996 bis 12.02.1997§ 12 HeimG, vom 23.04.1990, gültig ab 01.08.1990 bis (gegenstandslos)§ 12 HeimG, vom 23.04.1990, gültig ab 01.08.1990 bis 31.07.1996§ 12 HeimG, vom 07.08.1974, gültig ab 01.01.1975 bis 31.07.1990 § 12 HeimG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Karlsruhe 11. Kammer, 4. Juli 2006, Az: 11 K 2330/05Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 12. September 2003, Az: 14 S 718/03VG Sigmaringen 1. Kammer, 17. April 2002, Az: 1 K 1688/01VG Stuttgart 10. Kammer, 14. August 2001, Az: 10 K 2286/01Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, 16. März 2001, Az: 8 S 301/01 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert
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