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Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz § 3 Anerkennung von Vereinigungen (1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung - 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2017 I 3290
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 3 UmwRG, vom 29.05.2017, gültig ab 02.06.2017 bis 28.07.2017§ 3 UmwRG, vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013 bis 01.06.2017§ 3 UmwRG, vom 08.04.2013, gültig ab 02.05.2013 bis 14.08.2013§ 3 UmwRG, vom 29.07.2009, gültig ab 01.03.2010 bis 01.05.2013§ 3 UmwRG, vom 07.12.2006, gültig ab 15.12.2006 bis 28.02.2010 § 3 UmwRG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 2. Kammer, 12. Januar 2023, Az: 2 K 6423/22VG Karlsruhe 14. Kammer, 22. Dezember 2022, Az: 14 K 4097/22Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 10. November 2022, Az: 10 S 3542/21Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 10. November 2022, Az: 10 S 1312/22Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 12. Oktober 2022, Az: 10 S 2903/21 ... mehr Baden-WürttembergLPR 6.2, i. d. F. v. 30.06.2017, Az.:73-8872.00Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren (VwV Flurneuordnung und Naturschutz) 1.5.1, i. d. F. v. 17.06.2016, Az.:46-8871.00Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren (VwV Flurneuordnung und Naturschutz) 2.3, i. d. F. v. 17.06.2016, Az.:46-8871.00Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren (VwV Flurneuordnung und Naturschutz) 2.9, i. d. F. v. 17.06.2016, Az.:46-8871.00Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren (VwV Flurneuordnung und Naturschutz) 1.5.1, i. d. F. v. 11.05.2015, Az.:46-8871.00 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert
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