Leitsatz
Eine Duldungsanordnung nach § 88 Abs. 2 WG (juris: WasG BW) setzt nicht voraus, dass die mit dem Durchleiten von Abwasser verbundenen Maßnahmen und Einrichtungen erst noch geschaffen werden müssen. Zur "Ausführung eines Unternehmen" zählt vielmehr auch der Betrieb bereits vorhandener Einrichtungen, der das aktuelle und zukünftige Durchleiten einschließt.(Rn.7)
Fundstellen

ESVGH 60, 212-213 (Leitsatz und Gründe)

BWGZ 2010, 474-476 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 30. April 2008, Az: 3 K 4204/07, Urteil
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