Leitsatz
1. Ergeht auf eine Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Abbruchgenehmigung ein Bescheidungsurteil mit der Begründung, das abzubrechende Gebäude sei ein Kulturdenkmal, seine Erhaltung dem Eigentümer jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zumutbar, und legt nur der Beklagte Rechtsmittel ein, so erwächst die Feststellung der Denkmaleigenschaft in Rechtskraft.
2. Die Zumutbarkeit der Erhaltung bzw Sanierung eines Kulturdenkmals ist anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu prüfen, bei der die voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten den möglichen Nutzungserträgen oder dem Gebrauchswert gegenüberzustellen sind (ständige Rechtsprechung). Die sogenannte Baukostenvergleichsberechnung, bei der die Kosten der Sanierung etwaigen Neubaukosten eines vergleichbaren Objekts gegenübergestellt werden, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Zumutbarkeitsfrage zu beantworten.
3. Die Sanierungskosten sind nicht unter dem Gesichtspunkt zu reduzieren, daß der Kaufpreis für das Grundstück bzw Gebäude angesichts des Vorhandenseins des Kulturdenkmals unterhalb des Verkehrswertes lag.
4. Anders als staatliche Zuschüsse sind von privater Seite in Aussicht gestellte Zuwendungen nicht kostenmindernd in Ansatz zu bringen, sofern sie nicht verbindlich zugesagt und staatlich verbürgt sind.
5. Auf der Ertragsseite sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Mieteinnahmen bzw der Gebrauchswert einzustellen und die mit der Erhaltung des Denkmals einhergehenden steuerlichen Vorteile. Diese sind konkret individuell festzustellen bzw für die Zukunft zu schätzen.
Fundstellen

VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 3-4

BBauBl 2000, Heft 4, 85-86 (Leitsatz und Gründe)

NuR 2000, 335-338 (Leitsatz und Gründe)

BRS 62 Nr 220 (1999) (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen

BauR 2000, 611 (Leitsatz)

VA 2000, 78 (red. Leitsatz)

BRS 77 Nr 125 (1986-2011) (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 23. September 1998, Az: 2 K 6623/97
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