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Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat
Entscheidungsdatum:15.11.1994
Aktenzeichen:5 S 1169/93
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:1994:1115.5S1169.93.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 Nr 1 BWaldG, § 1 Nr 1 WaldG BW, § 34 Abs 2 Nr 1 WaldG BW, § 34 Abs 4 WaldG BW

Forstrechtliche Anordnungen zum Schutz des Waldes an den Betreiber eines Wildgeheges; vertragliche Schadensersatzregelungen zugunsten des Waldeigentümers entlasten den Betreiber insoweit nicht; Verwertbarkeit von Beteiligten-Gutachten

Leitsatz

1. Eine Schädigung des Waldes (im Sinne von § 34 Abs 2 Nr 1 LWaldG (WaldG BW)) liegt nicht nur in der Beeinträchtigung seiner Nutzfunktion zur Holzerzeugung, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die Schutzfunktion (etwa für Natur- und Wasserhaushalt) oder die Erholungsfunktion des Waldes beeinträchtigt werden.

2. Wird eine Waldfläche von dem Eigentümer (hier: einer Gemeinde) zum Betrieb eines Wildgeheges verpachtet und im Pachtvertrag eine Schadensersatzregelung zugunsten des Waldeigentümers getroffen, so ist dadurch die Forstbehörde nicht gehindert, hoheitliche Anordnungen (gemäß § 34 Abs 4 LWaldG (WaldG BW)) zur Vermeidung erheblicher Schädigungen des Waldes durch das Wild zu treffen.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 4. Dezember 1992, Az: 5 K 3467/90

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