Leitsatz
1. Eine Schädigung des Waldes (im Sinne von § 34 Abs 2 Nr 1 LWaldG (WaldG BW)) liegt nicht nur in der Beeinträchtigung seiner Nutzfunktion zur Holzerzeugung, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die Schutzfunktion (etwa für Natur- und Wasserhaushalt) oder die Erholungsfunktion des Waldes beeinträchtigt werden.
2. Wird eine Waldfläche von dem Eigentümer (hier: einer Gemeinde) zum Betrieb eines Wildgeheges verpachtet und im Pachtvertrag eine Schadensersatzregelung zugunsten des Waldeigentümers getroffen, so ist dadurch die Forstbehörde nicht gehindert, hoheitliche Anordnungen (gemäß § 34 Abs 4 LWaldG (WaldG BW)) zur Vermeidung erheblicher Schädigungen des Waldes durch das Wild zu treffen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 4. Dezember 1992, Az: 5 K 3467/90
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche BVerwG, 23. Februar 1994, Az: 4 B 35/94
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