Leitsatz
1. Für die Ausfertigung eines Bebauungsplans sind allein der Bürgermeister, sein nach § 48 Abs 1 GemO (GemO BW) bestimmter Vertreter oder - falls in der Gemeinde bestellt - der Beigeordnete zuständig.
2. Die Praxis eines privaten niedergelassenen Arztes kann in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - unbeschadet einer Genehmigungsfähigkeit nach § 13 BauNVO - in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO allgemein zulässig sein.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1995, Beilage 3, B8

VBlBW 1995, 207-208 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Sigmaringen, 16. Juni 1994, Az: 9 K 916/93
nachgehend BVerwG, 12. Dezember 1996, Az: 4 C 17/95, Urteil
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