Leitsatz
1. Macht eine Gemeinde die Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, dass die von der Abrundungssatzung betroffenen Bürger einen Geldbetrag zur Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde leisten, so verletzt sie damit das sogenannte Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG (VwVfG BW) nichtig.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -).
3. Die für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag.
4. Entspricht die einer Partei auf ihrem oder für ihr Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.
Fundstellen

ESVGH 54, 62-63 (Leitsatz)

VBlBW 2004, 52-56 (Leitsatz und Gründe)

BWGZ 2004, 298-300 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 5. April 2001, Az: 9 K 426/00, Urteil
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Anschluss BVerwG, 26. März 2003, Az: 9 C 4.02
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