Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG (juris: BesG BW 2010) steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch ein Beurteilungsspielraum ist ihr nicht eingeräumt. (Rn.19)
2. Eine Tätigkeit kann auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, aber durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben.(Rn.18)
3. Die eine Ausbildung ersetzende Berufserfahrung darf die reguläre Ausbildungsdauer nicht unterschreiten.(Rn.18)
Fundstellen

Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 48 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 6. März 2013, Az: 5 K 451/12, Urteil
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Vergleiche VG Wiesbaden, 1. Oktober 2012, Az: 3 K 692/11.WI
Vergleiche VG Augsburg, 12. Juli 2012, Az: Au 2 K 11.1646
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