Leitsatz
Überträgt ein deutsches Familiengericht aus Gründen des Kindeswohls für ein im Bundesgebiet geborenes und aufwachsendes ausländisches Kind die elterliche Sorge auf den im Ausland lebenden nichtehelichen Vater, so ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft nicht von vornherein zu verneinen, wenn sich das Kind vorübergehend in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII (juris: SGB 8) im Ausland befindet.(Rn.4)
(Rn.14)
Fundstellen

InfAuslR 2017, 47-51 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 2017, 256-259 (Leitsatz und Gründe)

EzAR-NF 34 Nr 60 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. Juli 2016, Az: 6 K 1932/16, Beschluss
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