Leitsatz
1. Die auf Antrag des Genehmigungsantragstellers erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids löst nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht eine Bekanntgabefiktion aus und setzt damit den regulären Lauf der Widerspruchsfrist in Gang.(Rn.6)
2. Für den notwendigen Hinweis auf mit dem Genehmigungsbescheid verbundene Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es keiner - auch stichwortartigen - Angaben zu deren Inhalt oder Gegenstand.(Rn.16)
3. Erfolgen amtliche Veröffentlichungen nach der Organisationsentscheidung der Genehmigungsbehörde ausschließlich im Internet, ist der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung jedenfalls dann Genüge getan, wenn daneben in örtlich verbreiteten Tageszeitungen auf die Internetveröffentlichung lediglich hingewiesen wird.(Rn.17)
Fundstellen

ZNER 2019, 161-164 (Leitsatz und Gründe)

EnWZ 2019, 236-239 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 2019, 713-716 (Leitsatz und Gründe)

VBlBW 2019, 382-385 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 10. August 2018, Az: 13 K 20045/17, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Fortführung Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. November 2021, Az: 1 A 452/20
Eike Albrecht, UPR 2020, 214-218 (Anmerkung)
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