Leitsatz
1. Ist die zu vollstreckende Grundverfügung unanfechtbar, ist ihre Rechtmäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - abgesehen von dem Ausnahmefall nachträglich entstandener Einwendungen - nicht mehr zu prüfen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.2019 - 2 S 2822/18 - n.v. und vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - juris Rn. 11).(Rn.4)
2. Im Vollstreckungsverfahren unerheblich ist deshalb der Einwand des Antragstellers, die seinem Sohn, mit dem er gemeinsam eine Wohnung bewohne, vor Erlass des Festsetzungsbescheides gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 4 Abs 1 Nr 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr)) erstrecke sich gemäß § 4 Abs 3 Nr 4 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) auch auf ihn als Vater.(Rn.8)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 13. August 2020, Az: 1 K 2237/20, Beschluss
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