Leitsatz
1. Nur bei Ausländern, die sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen, ist der Ausländerbehörde im Falle des Bestehens von Versagungsgründen nach § 35 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Ermessen nach § 35 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnet.(Rn.30)
2. Sowohl in Fällen, in denen ein Rechtsschutz suchender Ausländer die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung begehrt, als auch dann, wenn es ihm nach einer bereits durchgeführten Abschiebung um seine Rückholung ins Bundesgebiet geht, ist der Streitwert des Eilrechtsschutzbegehrens mit dem halben Auffangwert zu bemessen.(Rn.37)
Fundstellen

InfAuslR 2021, 106-111 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 26. Mai 2020, Az: 9 K 863/20, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Rolf Gutmann, InfAuslR 2021, 111-112 (Anmerkung)
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