Leitsatz
Die Versagung der Genehmigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 DSchG (juris: DSchG BW) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Genehmigungsbehörde ohne erkennbaren Grund ihr Ermessen unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausübt, nicht hingegen, wenn für ein unterschiedliches Vorgehen sachliche Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art 3 Abs 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung kann daher nur bestehen, wenn es in vergleichbaren Fällen eine Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörde gibt, die diese auch beizubehalten beabsichtigt. Für einen solchen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art 3 Abs 1 GG können nur Vergleichsfälle in Betracht kommen, die sich im näheren Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes befinden, für das eine Genehmigung begehrt wird.(Rn.78)
Fundstellen

VBlBW 2021, 243-247 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 25. April 2017, Az: 1 K 5645/15, Urteil
nachgehend BVerwG, 29. Juni 2021, Az: 4 B 7/21, Beschluss
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